1.   Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) des Auftragnehmers verbindlich, ausgenommen Ziffer 3.2.

1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) des Auftragnehmers maßgebend.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art –auch in elektronischer Form - und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden

1.4 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2.   Umfang der Lieferungspflicht

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) durch den Auftragnehmer maßgebend.

2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.3 Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u. a. Copyright-Kennzeichnungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/ oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Software genutzt wird, um Daten zu erfassen. Dies gilt auch für solche Daten, die den Zustand, die Tätigkeit und den Ort des Gegenstandes dokumentieren.

 

3.   Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

3.2 Für den Fall, dass nach Vertragsabschluss der vom Auftragnehmer zu zahlende Netto-Einkaufspreise für den Vertragsgegenstand oder für die Lieferung des Vertragsgegenstande um mehr als 5 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung des vertraglich vereinbarten Preises herbeizuführen. Wenn die Verhandlungen scheitern, hat jede Partei das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne, dass der andere Teil Schadenersatzansprüche geltend machen kann.

3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.

3.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3.5 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

 

4.   Lieferzeit

4.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft oder Bereitstellung zur Abholung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

4.2 Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. ausgelöst/ bedingt durch Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, Krieg, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall. Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann. wenn die Hindernisse, während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber so bald wie möglich mitteilen.

4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung ein Schaden ist der Auftraggeber nur zum Schadenersatz verpflichtet, wenn zwischen den Parteien in Textform ein fixer Liefertermin vereinbart wurde. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen ausgeschlossen.

4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

4.5 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.

 

5.   Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.  

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung an auf den Auftraggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.

5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

 

6.   Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.

6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

7.   Haftung für Mängel der Lieferung

7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.

7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

      - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung     
      - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
      - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
      - Bei übermäßiger Beanspruchung und
      - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau, soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.10Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich (in Textform) informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Mangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

 

8.   Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4 dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

      - bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
      - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
      - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
      - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
      - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

9.   Ausschluss von Nebenpflichten

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener Wartung oder fehlerhafter Bedienung nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf Wartungen hinzuweisen oder in die Bedienung des gelieferten Gegenstandes einzuführen, wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde.

 

10. Verjährung

10.1 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.

10.2 Die unter vorstehender Ziffer 10.1 Satz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 10.1 Satz 1. gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445 Absatz 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer die Sache geliefert hat Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.

 

12. Anzuwendendes Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat und der Vertrag ausschließlich unter Hinzuziehung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist.



1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlic hen Rechts oder einem öffentlich - rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs - und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenver kehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand - bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand - bzw. Einsatzortes.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässig keit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiter hin in Verzug befindet.

3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegen den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - ins besondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf - Tage - Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegen ansprüche handelt.

6.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu er möglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter in nerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

6.6 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent - Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

6.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

6.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

7. Stillliegeklausel

7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf nahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliege zeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

8. Unterhaltspflicht des Mieters

8.1 Der Mieter ist verpflichtet,

a ) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach - und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c) notwendige Inspektions - und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorg falt beachtet haben.

8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vor heriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungsper sonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).

10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbe trieb nahme erforderlichen Teilen in ordnungs - und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lager platz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend.

10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

11. Verletzung der Unterhaltspflicht

11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter sei ner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandset zungsarbeiten.

11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

12. Weitere Pflichten des Mieters

12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

13. Kündigung

13.1

a ) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) im Falle von Ziff. 6.5;

b) wenn nach Vertragsabschlu ss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht best immungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.

13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.

13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Fristkündigen, wenn die Benutzung des Mi etgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

14. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen standes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

15. Anwendbares Recht , Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten in Verbindung mit der Fischer - Jung Bau - und Recyclingtechnik GmbH sowie der Fischer - Jung Miet - , Vertriebs - und Service GmbH in Dresden. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten in Verbindung mit der Fischer - Jung GmbH in Krefeld.

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile. Vertragsergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

1.2 Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.

1.3 Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

2. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

2.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20 % überschritten werden.

2.2 Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.

2.3 Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

2.4 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenen Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den Gewinn zu bezahlen.

3. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

3.1 Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbe trag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

3.2 Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.

3.3 Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

3.4 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

3.5 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertste uer. Diese wird vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

4.2 Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.

4.3 Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.

4.4 Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

5. Technische Hilfsleistungen des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

5.2 Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm für die Reparatur die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

5.4 Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

5.5 Vom Auftraggeber sind auf seine Kos ten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

5.6 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

5.7 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

5.8 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers blieben im Übrigen unberührt.

6. Frist für die Durchführung der Reparatur

6.1 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

6.2 Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs - oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.

6.3 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % vom Nettoreparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet § 12 Nr. 3, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.4 Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 12 Nr. 3 – nicht.

7. Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

7.1 Die Fertigstellung einer Reparatur hat d er Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.

7.2 Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht frist gerecht erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.

7.3 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an ein em dritten Ort zu lagern.

8. Gefahrentragung und Transport

8.1 Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.

8.2 Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

8.3 Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

8.4 Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden u. s.w. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

9.1 Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.

9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfand recht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.3 Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung über Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

10. Altteile

10.1 Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

11. Mängelansprüche

11.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in einer Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Nr. 3 und § 12 – ausgeschlossen.

11.2 Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

11.3 Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

11.4 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, d ass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

12. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

12.1 Wenn durch Verschulden Auftragnehmers der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 11 Abs. 1 – 4 und 12 Abs. 3 entsprechend.

12.2 Bei vom Auftragnehmer schuldhaft ve rursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung b e grenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leicht er Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.

12.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gle ic h welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt - Bei grobem Verschulden, - Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, - Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder - Bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat, - In den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

13. Gerichtsstand

13.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

13.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten in Verbindung mit der Fischer - Jung Bau - und Recyclingtechnik GmbH sowie der Fischer - Jung Miet - , Vertriebs - und Service GmbH in Dresden . Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten in Verbindung mit der Fischer - Jung GmbH in Krefeld.